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   VG Freiburg, 02.02.2005 - 7 K 1684/02   

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https://dejure.org/2005,14843
VG Freiburg, 02.02.2005 - 7 K 1684/02 (https://dejure.org/2005,14843)
VG Freiburg, Entscheidung vom 02.02.2005 - 7 K 1684/02 (https://dejure.org/2005,14843)
VG Freiburg, Entscheidung vom 02. Februar 2005 - 7 K 1684/02 (https://dejure.org/2005,14843)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Veranstaltung von Fortbildungsseminaren durch die IHK

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Maßnahmen der Weiterbildung als wichtiger Anwendungsbereich des Förderungsauftrags der Industriekammern und Handelskammern ; Schutz der Grundrechte eines privaten Anbieters vor dem Hinzutreten des Staates als Konkurrenten; Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2006, 686
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 29.99

    Flugplatz; Flugplatz-Betriebsgesellschaft; gewerbliche Wirtschaft; Industrie- und

    Auszug aus VG Freiburg, 02.02.2005 - 7 K 1684/02
    Dieses könnte nur dann fehlen, wenn der im Wege des Feststellungsbegehrens geltend gemachte Anspruch der Klägerin offensichtlich und eindeutig nicht zustehen könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.2000, BVerwGE 112, 69 m. w. N.).

    Das einzelne Kammermitglied kann, sollten die Industrie- und Handelskammern über die ihnen zugewiesenen Aufgaben hinaus tätig werden, dem mit einer Unterlassungsklage entgegentreten oder die Feststellung einer  Aufgabenüberschreitung im Wege der Feststellungsklage geltend machen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urt. v. 21.07.1998, BVerwGE 107, 169; Urt. v. 19.09.2000, a.a.O.).

    Jeder der Körperschaft Zugehörige kann sich gegen eine derartige rechtswidrige Ausdehnung seiner Zwangsunterworfenheit wehren, ohne dass es darauf ankäme, ob er dadurch einen darüber hinausgehenden rechtlichen oder spürbaren faktischen Nachteil erleidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.2000, a.a.O.).

    Dies gilt auch, wenn die jeweilige Anlage oder Einrichtung zugleich der gewerblichen Wirtschaft von Nutzen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.2000, a.a.O.).

    Mit welchen Mitteln die Industrie- und Handelskammern die ihnen gemäß § 1 Abs. 1 IHKG gestellte Aufgabe erfüllen, steht in ihrem Ermessen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.2000, a.a.O.).

  • BVerwG, 21.07.1998 - 1 C 32.97

    Pflichtmitgliedschaft in den Industrie- und Handelskammern verfassungsgemäß

    Auszug aus VG Freiburg, 02.02.2005 - 7 K 1684/02
    Das einzelne Kammermitglied kann, sollten die Industrie- und Handelskammern über die ihnen zugewiesenen Aufgaben hinaus tätig werden, dem mit einer Unterlassungsklage entgegentreten oder die Feststellung einer  Aufgabenüberschreitung im Wege der Feststellungsklage geltend machen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urt. v. 21.07.1998, BVerwGE 107, 169; Urt. v. 19.09.2000, a.a.O.).

    Das setzt voraus, dass die Errichtung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft und die Inanspruchnahme der Pflichtmitglieder zur Erfüllung legitimer öffentlicher Aufgaben erfolgt, dazu geeignet und erforderlich ist und die Grenze der Zumutbarkeit wahrt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.07.1998, a.a.O.).

    Da die Industrie- und Handelskammern - wie sich aus § 1 Abs. 5 IHKG ergibt - nicht in Konkurrenz zu frei gegründeten Vereinigungen stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.07.1998, a.a.O.), ist auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Errichtung von Arbeitnehmerkammern als Körperschaften des öffentlichen Rechts (vgl. Beschl. v. 18.12.1974, a.a.O.) nicht einschlägig.

    Zwar ist die Tätigkeit von Kammern mit Pflichtmitgliedschaft, soweit dadurch die Freiheitssphäre des einzelnen Mitglieds berührt wird, nur rechtmäßig, soweit sie erforderlich und geeignet ist, zur Verwirklichung einer öffentlichen Aufgabe der Kammer beizutragen und soweit dadurch nicht in unzumutbarer Weise in das Recht der Mitglieder auf unternehmerische Handlungsfreiheit eingegriffen wird (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 17.12.1981, a.a.O.; Urt. v. 21.07.1998, a.a.O.).

  • BVerfG, 18.12.1974 - 1 BvR 430/65

    Arbeitnehmerkammern

    Auszug aus VG Freiburg, 02.02.2005 - 7 K 1684/02
    Es kann auch keine Rede davon sein, dass die Industrie- und Handelskammern mit der Wahrnehmung von Weiterbildungsaufgaben sich auf Gebieten betätigten, die mit ihrer Zweckbestimmung nur in losem Zusammenhang stünden (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 18.12.1974, BVerfGE 38, 281), vielmehr wird damit ein spezifisches Interesse der gewerblichen Wirtschaft berührt, außerdem werden in § 1 Abs. 2 IHKG Maßnahmen zur Förderung der Durchführung der kaufmännischen und gewerblichen Berufsbildung ausdrücklich genannt.

    Da die Industrie- und Handelskammern - wie sich aus § 1 Abs. 5 IHKG ergibt - nicht in Konkurrenz zu frei gegründeten Vereinigungen stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.07.1998, a.a.O.), ist auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Errichtung von Arbeitnehmerkammern als Körperschaften des öffentlichen Rechts (vgl. Beschl. v. 18.12.1974, a.a.O.) nicht einschlägig.

    Insbesondere ist im vorliegenden Fall die Frage nicht erheblich, ob "eine durch staatlichen Hoheitsakt gegründete Körperschaft dem freien Verband eine Tätigkeit, die er im Rahmen seiner Zielsetzung legitimer Weise ausübt, faktisch unmöglich machte" (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.12.1974, a.a.O.).

  • OLG Celle, 14.08.1996 - 13 U 3/96
    Auszug aus VG Freiburg, 02.02.2005 - 7 K 1684/02
    Allerdings rechtfertigt auch ein erheblicher Umsatzrückgang eines privaten Konkurrenten nicht ohne weiteres ein Verbot der Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer (vgl. dazu OLG Celle, Urt. v. 14.08.1996, GewArch 1997, 347).

    Schließlich geben auch die von der Klägerin angeführten Gesichtspunkte der Doppelfunktion der Beklagten bei Prüfungsabnahme und Prüfungsvorbereitung und des Arbeitens der Beklagten ohne finanzielles Risiko im vorliegenden Fall schon deshalb nichts für eine rechtsfehlerhafte Interessengewichtung her, weil die Beklagte bei den von der Klägerin gerügten Kursangeboten keine Prüfungshoheit im Sinne des Berufsbildungsgesetzes besitzt (vgl. dazu auch OLG Celle, Urt. v. 14.08.1996, a.a.O.) und der Bereich "Weiterbildung" nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten gehalten ist, seine "Produkte" unter Vollkostengesichtspunkten zu kalkulieren.

  • BVerwG, 17.12.1981 - 5 C 56.79

    Ärztekammer - Verbandszeitschrift - Allgemeinpolitisch

    Auszug aus VG Freiburg, 02.02.2005 - 7 K 1684/02
    Wo es dem Gesetzgeber versagt ist, Verbandsaufgaben zu bestimmen, die den Anspruch des Einzelnen auf Freiheit vor unzulässiger Pflichtmitgliedschaft verletzen, fehlt auch dem Verband die Befugnis, sich ein entsprechendes Betätigungsfeld zu schaffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1981, BVerwGE 64, 298).

    Zwar ist die Tätigkeit von Kammern mit Pflichtmitgliedschaft, soweit dadurch die Freiheitssphäre des einzelnen Mitglieds berührt wird, nur rechtmäßig, soweit sie erforderlich und geeignet ist, zur Verwirklichung einer öffentlichen Aufgabe der Kammer beizutragen und soweit dadurch nicht in unzumutbarer Weise in das Recht der Mitglieder auf unternehmerische Handlungsfreiheit eingegriffen wird (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 17.12.1981, a.a.O.; Urt. v. 21.07.1998, a.a.O.).

  • BVerfG, 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98

    Zur IHK-Zwangsmitgliedschaft

    Auszug aus VG Freiburg, 02.02.2005 - 7 K 1684/02
    Dass danach aus verfassungsrechtlicher Sicht die Entscheidung des Gesetzgebers nicht zu beanstanden ist, Wirtschaftsförderung und -verwaltung mit Hilfe von Selbstverwaltungseinrichtungen mit Pflichtmitgliedschaft zu organisieren, hat das Bundesverfassungsgericht im Nichtannahmebeschluss vom 07.12.2001 (NVwZ 2002, 335) entschieden.

    Dabei ist es nicht zulässig, aus dem Gesamtzusammenhang Aufgaben herauszugreifen, die - isoliert betrachtet - auch von Privaten (Verbänden) oder von staatlichen Behörden wahrgenommen werden könnten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.12.2001, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.08.1994 - 1 S 1613/93

    Privatwirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand

    Auszug aus VG Freiburg, 02.02.2005 - 7 K 1684/02
    Grundrechte eines privaten Anbieters schützen grundsätzlich nicht vor dem Hinzutreten des Staates als Konkurrenten, solange die private wirtschaftliche Betätigung nicht unmöglich gemacht oder unzumutbar eingeschränkt wird oder eine unerlaubte Monopolstellung entsteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.03.1995, GewArch 1995, 329; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.08.1994 - 1 S 1613/93 -, GewArch 1994, 464).
  • BVerwG, 21.03.1995 - 1 B 211.94

    Grundrechte schützen nicht vor Konkurrenz durch Kommunalunternehmen

    Auszug aus VG Freiburg, 02.02.2005 - 7 K 1684/02
    Grundrechte eines privaten Anbieters schützen grundsätzlich nicht vor dem Hinzutreten des Staates als Konkurrenten, solange die private wirtschaftliche Betätigung nicht unmöglich gemacht oder unzumutbar eingeschränkt wird oder eine unerlaubte Monopolstellung entsteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.03.1995, GewArch 1995, 329; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.08.1994 - 1 S 1613/93 -, GewArch 1994, 464).
  • BVerwG, 29.04.1997 - 1 C 2.95

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis, Berechtigtes Interesse an der

    Auszug aus VG Freiburg, 02.02.2005 - 7 K 1684/02
    Selbst wenn insoweit von einem vergangenen, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits erledigten Rechtsverhältnis ausgegangen werden müsste, hätte die Klägerin jedenfalls das erforderliche qualifizierte Interesse an der begehrten Feststellung (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 29.04.1997, NJW 1997, 2534; Happ, in: Eyermann, VwGO, 11. Auflage, § 43 RdNr. 34).
  • LG Hannover, 09.11.1995 - 25 O 201/94
    Auszug aus VG Freiburg, 02.02.2005 - 7 K 1684/02
    Ansonsten könnte ein Mitglied der Industrie- und Handelskammer durch das gewerbliche Angebot von Dienstleistungen den Aufgabenkreis der Industrie- und Handelskammer beliebig beschränken (vgl. Schl.-Holst. VG, Urt. v. 23.01.1997, a.a.O.; LG Hannover, Urt. v. 09.11.1995 - 25 O 201/94 -).
  • VG Freiburg, 21.06.2007 - 4 K 1268/06

    Aberkennung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gegenüber einer

    Das gilt zumindest im Streit über die Frage, ob diesen Vereinigungen ein von ihnen in Anspruch genommenes Recht zusteht, dessen Verletzung von ihnen gerügt wird oder das ihnen bestritten oder entzogen worden ist ( vgl. hierzu u. a. VG Freiburg, Urteil vom 02.02.2005, NVwZ-RR 2006, 686, m.w.N., zur Zulässigkeit der Klage einer ehemals selbständigen, durch Eingemeindung als Rechtsperson untergegangenen Ortschaft, mit der Rechte aus dem Eingemeindungsvertrag geltend gemacht werden ).
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